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Satzung

§ 1 Zweck des Vereins

Der "Förderkreis Industrie- und Technikgeschichte e.V." mit Sitz in Frankfurt am Main verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt am Main unter der Nr. 8966
eingetragen.

Zweck des Vereins ist die Sicherung und Bewahrung industrie- und technikgeschichtlicher Gegenstände in
Zusammenarbeit mit Museen und Denkmalschutz, die Förderung der wissenschaftlichen Erschließung und
Volksbildung unter besonderer Berücksichtigung der Geschichte der Industrie und Technik des heutigen
Stadtgebiets und der Wirtschaftsregion. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

• Förderung von Sonderausstellungen und Katalogen zur Dokumentation der Entwicklung von Industrie
und Technik im 19. und 20. Jahrhundert mit dem Ziel des Aufbaus einer Dauerpräsentation des
genannten Themas,
• Veranstaltungen belehrender Art wie Vorträge, wissenschaftliche Führungen und Ausstellungen,
• Herausgabe, Anregung und Förderung wissenschaftlicher Arbeiten auf dem Gebiete der
Technikgeschichte und Industriekultur,
• Erwerb geeigneter Grundstücke, Vorfinanzierung von Ankäufen von Gegenständen,
Museumspublikationen und Publikationen des Denkmalschutzes im Rahmen des Zwecks des Vereins.

Die hierzu erforderlichen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge und Spenden aufgebracht.
Die vom Verein erworbenen Gegenstände werden in der Regel dem Historischen Museum Frankfurt am Main
als Dauerleihgabe zur Aufbewahrung, konservatorischen Betreuung, wissenschaftlichen Erschließung und
ausstellungsmäßigen Verwendung übergeben.
Sie bleiben Eigentum des Vereins.

§ 2 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

§ 3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf Beteiligung
am Vermögen des Vereins.

§ 5 Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Frankfurt am Main mit der Auflage,
es gemäß seiner bisherigen Bestimmung zu verwenden.

§ 6 Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 7 Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die die Bestrebungen des Vereins
unterstützen wollen. Die Mitglieder sind zur Zahlung eines Jahresbeitrages verpflichtet, dessen Mindesthöhe die
Mitgliederversammlung bestimmt.

Die Mitgliederversammlung ist berechtigt "Ewige Mitglieder" zu berufen.

§ 8 Die Mitgliedschaft erlischt außer bei Tod:

a. durch Austritt, der schriftlich spätestens bis zum 30. September zum Ende des laufenden Kalenderjahres
erklärt werden muß,
b. durch Ausschließung. Sie erfolgt durch einen Beschluß des Vorstandes aus folgenden Gründen:

1. bei Rückstand der Beiträge zweier aufeinanderfolgender Jahre,
2. bei groben Verstößen gegen die Ziele oder bei Schädigung des Ansehens des Vereins.

Das auszuschließende Mitglied kann gegen den Beschluß des Vorstandes binnen 4 Wochen Einspruch bei der
Mitgliederversammlung erheben, die endgültig entscheidet.

§ 9 Vorstand

Die Leitung des Vereins obliegt dem Vorstand, der von der Mitgliederversammlung gewählt wird.
Dieser besteht aus

• dem Vorsitzenden,
• dem Schatzmeister,
• dem Schriftführer,
• dem Vertreter des Historischen Museums Frankfurt am Main,
• dem Vertreter des Denkmalamtes der Stadt Frankfurt am Main,
• den Fachgruppensprechern,
• sowie bis zu 3 Beisitzern.

Der Vorstand kann einen Geschäftsführer berufen. Die Amtszeit der gewählten Vorstandsmitglieder beträgt 4
Jahre; sie endet mit der Mitgliederversammlung des Jahres, in dem eine Neuwahl stattfindet. Wiederwahl ist
zulässig.

Der Vorstand tritt nach Bedarf durch Einberufung des Vorsitzenden oder auf Verlangen von zwei
Vorstandsmitgliedern zusammen.

§ 10 Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die in § 9 genannten Vorstandsmitglieder.
Der Verein wird jeweils durch zwei dieser Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.

§ 11 Fachgruppen

Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Einrichtung von Fachgruppen.
Der Vorstand ernennt die Mitglieder der Fachgruppen auf die Dauer von vier Jahren.
Die Fachgruppen wählen einen Fachgruppensprecher. Wiederwahl ist zulässig.
Die Fachgruppen treten nach Bedarf zusammen.
Der Vorstand oder 1/4 der Mitglieder der Fachgruppe können die Einberufung der Fachgruppe verlangen.
Die Fachgruppe hat die Aufgabe, den Vorstand in ihrem Fachgebiet zu beraten und zu unterstützen.

§ 12 Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr einmal statt,
möglichst im ersten Quartal.

Zu den Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung gehören

• Entgegennahme des Vorstandsberichtes,
• Genehmigung des geprüften Jahresabschlusses,
• Entlastung des Vorstandes,
• Wahl des Vorstandes,
• Einrichtung von Fachgruppen,
• Wahl der Jahresabschlußprüfer.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn dies von

• mindestens 3 Vorstandsmitgliedern oder
• mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder

schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt wird.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand.
Jedes Mitglied ist mindestens drei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Bei Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der gültigen Stimmen erforderlich.

Jedes Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied in der Mitgliederversammlung vertreten lassen, das sich
durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausweisen muß.
Ein Mitglied kann höchstens drei Mitglieder vertreten.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch einen in der Versammlung zu ernennenden
Protokollführer festgehalten. Das Protokoll ist von Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben.